Nachrichten aus dem Versandhandel

Ab Mai 2018: Neue Datenschutz-Pflichten für Website-Betreiber

von Redaktion Versandhausberater

14.12.2017 - Bisher war das Telemediengesetz (TMG) die rechtliche Grundlage für das Betreiben von Websites. Das TMG wird nun durch das neue Europarecht verdrängt. Datenschutzbeauftragte müssen zudem weiterhin die ePrivacy-Richtlinie beachten - aber in einer neuen Fassung. Denn der offizielle Entwurf der EU-Kommission konkretisiert die Bestimmungen der DSGVO bezüglich digitaler Dienste. Die neuen ePrivacy-Regeln sollen wie die Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 in Kraft treten. Deshalb erlässt sie die EU in Form einer Verordnung. Das bedeutet, dass sie unmittelbar gelten: anders als eine Richtlinie müssen sie nicht erst in nationales Recht übertragen werden.
Grundsätzlich verlangt die DSGVO, Datenbestände, Datenflüsse und Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen zu ermitteln, zu dokumentieren und anzupassen. Das muss dann natürlich auch für Webseiten gemacht werden - von der Internetseite des Ein-Mann-Betriebes bis hin zur Konzern-Website. Für jede Online-Präsenz braucht es künftig eine Datenschutzerklärung. Allerdings muss sie mehr als bislang "in klarer und einfacher Sprache" formuliert sein.
Zudem müssen in der Datenschutzerklärung viele Details angegeben werden:
- die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
- Informationen zum Interesse an der Datenverarbeitung
- ob eventuell die Absicht besteht, die Daten in Drittstaaten zu übertragen
- Informationen über Betroffenenrechte wie Berichtigung, Beschwerde oder Löschung.
Die Datenschutzerklärung wird also deutlich umfangreicher. Außerdem: Alle Informationen müssen "präzise, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form" zur Verfügung stehen, verlangt die DSGVO. Für viele Unternehmen wird es eine große Herausforderung sein, die richtigen Formulierungen zu finden.
"Am sichersten ist es, wenn Unternehmen sich von den 'Betroffenen' der Website die Einwilligung für ihre Verarbeitungsprozesse einholen", sagt Melanie Braunschweig, Datenschutz-Expertin bei der TÜV NORD Akademie. Dabei sind ältere Zustimmungen nur dann gültig, wenn sie den neuen Anforderungen entsprechen: "Wenn Unternehmen die Einwilligung für die Datenverarbeitung besitzen, dürfen sie diese Informationen genau wie bisher nutzen - zum Beispiel, um Kunden die bestellte Ware zu schicken und eine Zahlung abzubuchen", erklärt Braunschweig.