bvh: So sollten Sie jetzt argumentieren

bvh: So sollten Sie jetzt argumentieren

13.11.2008 | Versandhausberater Nr. 46 von Redaktion Versandhausberater

Im Schreiben an die Mitglieder rät Hauptgeschäftsführer Dr. Thomas Steinmark dazu, statt eines formellen Briefes das persönliche Gespräch zu suchen. „Wichtig ist insbesondere, dass Sie den Politikern die wirtschaftlichen Folgen der geplanten gesetzlichen Regelung im Detail darstellen. Wir sehen viele mittelständische Handelsunternehmen in der Existenz gefährdet. Und genau dies muss in Ihren Begründungszusammenhängen deutlich gemacht werden.“

Nur wenn es gelinge, alle Kräfte zu bündeln, sei eine notwendige – „leider aber noch keine hinreichende“ - Bedingung dafür geschaffen, dass das Geschäftsmodell des traditionellen Versandhandels keine tiefgreifenden Einschnitte hinnehmen müsse. Für die Argumentation stellt der bvh ein Gutachten der Kanzlei Latham Watkins zur Verfügung. Hier einige der Kernargumente für Ihre Gespräche:

  • Das Bundesdatenschutzgesetz verbietet schon heute die Übertragung bzw. Vermittlung von Profildaten.
  • Das neue BDSG unterbindet faktisch die rein postalische qualifizierte und für die Marktwirtschaft unbedingt erforderliche direkte Kundenansprache.
  • Gerade in konjunkturell schwierigen Zeiten ist die direkte Kundenansprache ein entscheidender Faktor für Unternehmen, um Produkte zu bewerben, die wirtschaftliche Lage zu verbessern und so die Konjunktur zu beleben.
  • Die zusätzlichen Verbote schaffen das Problem des Vollzugsdefizits nicht aus der Welt. Keiner der in letzter Zeit bekannt gewordenen Datenschutzverstöße wäre durch zusätzliche Verbote verhindert worden.
  • Dafür muss man Instrumente entwickeln, um die Datenschutzstandards auf ein hohes Niveau zu heben.
  • Ein von der Politik selbst gefordertes Datenschutzaudit sollte als alternative Option zu den geplanten zusätzlichen Verboten eingeführt werden. Unternehmen, die sich freiwillig einem Datenschutzaudit unterziehen, sollen personenbezogene Daten weiterhin ohne eine formale Einwilligung der Betroffenen für Zwecke der Werbung oder Markt- und Meinungsforschung verwenden dürfen.
  • „Für Unternehmen, die sich keinem Datenschutzaudit unterziehen, wird es nur noch wenig Ausnahmen von der Anforderung einer Einwilligung geben. Eine Ausnahme soll für die Nutzung von Daten durch Unternehmen greifen, die diese für die eigene Ansprache der Betroffenen verwenden und mit Kenntnis des Betroffenen gespeichert haben. Außerdem soll die Nutzung von Ansprechpartnerangaben bei der Ansprache von anderen Unternehmen (d.h. im B2B Bereich) keiner Einwilligung bedürfen.“
  • Dieser Vorschlag wendet die allgemeine Interessenabwägungsklausel an und entspricht dem Konzept der Europäischen Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) und deren Umsetzung in den meisten Ländern.
  • Es liegt im Interesse der Konsumenten, eine informierte Auswahl beim Kauf von Produkten und bei der Nutzung von Dienstleistungen aufgrund vorliegender Werbung treffen zu können. Warum man jetzt die Erlaubnis dafür geben muss, wird den „Betroffenen“ selbst nicht ersichtlich und erscheint formalistisch.

Die komplette Handreichung der bvh nebst einem nicht als Muster-Vorlage zu verstehenden Unternehmer-Brief an die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hängen wir hier zum Download an. Wir senden die Unterlagen zudem an die bei uns registrierten e-Mail-Adressen. Dabei gehen wir davon aus, dass die Materialien für die Adressaten von besonderem beruflichen Interesse sind, auch wenn sie nicht per Katalog werben. Denn eine Veränderung der Postkäufer-Merkmale in der Bevölkerung würde allgemeine Auswirkungen auf den Versandhandel haben.

Downloads:

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Stephan Meixner
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