Direktmarketing: Urteil bedroht Postwurfsendungen

Direktmarketing: Urteil bedroht Postwurfsendungen

16.12.2011 | Versandhausberater Nr. 50 von Redaktion Versandhausberater

Ein aktuelles Urteil könnte nun dazu führen, dass Werbetreibende auf Postwurfsendungen künftig aus Angst vor Bußgeldern komplett verzichten. So hat das Landgericht Lüneburg nun in einem aktuellen Urteil (AZ.: 4S 44/11) entschieden, dass die Zustellung von Postwurfsendungen selbst eine Rechtsverletzung darstellen kann, wenn auf Briefkästen ein entsprechender Hinweis („Keine Werbung“) fehlt. 

Dem Urteil zufolge können Verbraucher per E-Mail, Telefon oder Brief einem Werbetreibenden verbieten, Postwurfsendungen in ihren Briefkasten einzuwerfen. Ein entsprechender Hinweis auf dem Briefkasten sei dann nicht mehr nötig. Viel mehr sei es dann Aufgabe des Werbetreibenden, die Zusteller so zu schulen, dass Werbung nur bei Empfängern mit Interesse an der Postwurfsendung lande. Postboten müssten also Listen mit Sperrvermerken mitführen und vor jeder Zustellung prüfen, ob sie die Sendung überhaupt zustellen dürfen – ein in der Praxis wohl kaum praktikables und sehr aufwändiges Verfahren.

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher der Deutschen Post AG schriftlich mitgeteilt, dass er das Werbeblatt „Einkauf aktuell“ nicht mehr erhalten möchte. Die Post hatte daraufhin argumentiert, dass der Kläger die Zustellung durch einen entsprechenden Hinweis auf seinem Briefkasten („Keine Werbung“) verhindern könne. Der Kläger wies das zurück, da er durchaus Werbung wolle, nur halt keine von der Post. 

Das Landgericht gab ihm Recht. Demnach verletze ein allgemeiner Hinweis („Keine Werbung“) auf Briefkästen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn der Verbraucher an Werbung interessiert sei, mit einem Hinweis aber die Zustellung einer konkreten Postwurfsendung unterbinden müsse und dann gar keine Werbung mehr erhalte.  Das Urteil ist rechtskräftig, gilt allerdings nur in dem beschriebenen konkreten Fall. Gut möglich, dass andere Gerichte bei gleichen Fällen anders entscheiden. Es kann allerdings auch passieren, dass ein Verbraucherverein die Vorlage aufgreift und ebenfalls klagt. Ein entsprechendes Urteil würde dann den Betreffenden zu einem hohen Aufwand zwingen und Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Branche haben.

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Stephan Meixner
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