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 (Bild: rawpixel/ pixabay)
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Uploadfilter vs. E-Commerce: Die Auswirkungen von Artikel 13

02.05.2019 - Die Neuregelungen der Urheberrechtsreform sorgen aktuell für viel Gesprächsbedarf. Eine Fachanwältin analysiert die wichtigsten Details zu Artikel 13, Upload-Filter & Co. und deren Auswirkungen auf Betreiber von Onlineshops und Marktplätzen.

von Sebastian Halm

  • Auf Shopbetreiber und den E-Commerce hat die Urheberrechtsreform im Allgemeinen keinen Einfluss. Diese fallen nämlich nicht unter die Definition des Diensteanbieters von Online-Inhalten. Tatsächlich fallen darunter nur Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, bei denen der Hauptzweck beziehungsweise einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit hierzu Zugang zu verschaffen. Es ist außerdem eine Organisation der Inhalte und Bewerbung zum Zwecke der Gewinnerzielung erforderlich. Diese Voraussetzungen dürften Shopbetreiber oder andere Online-Anbieter nicht erfüllen.

  • Zu beachten ist aber: Shopbetreiber beziehungsweise Online-Händler haften bereits nach den bestehenden Vorschriften außerhalb der diskutierten Neuregelungen bei Urheberechtsverletzungen und Verletzung anderer Schutzrechte (wie zum Beispiel Markenrechten oder Verstößen gegen das UWG). Artikel 17 der Richtlinie zur Urheberrechtsreform führt lediglich eine bislang so nicht bestehende zusätzliche Haftung für Internet-Plattformen wie "YouTube" ein.

  • Wollen Shopbetreiber beziehungsweise Online-Händler selber Inhalte hochladen, zum Beispiel bei "YouTube", könnten diese entfernt oder gesperrt werden, sofern es sich um urheberrechtsverletzende Inhalte handelt. Dies kann auch fälschlicherweise aufgrund eines "Upload-Filters" erfolgen. Es besteht außerdem ein Haftungsrisiko für das Hochladen urheberrechtsverletzender Inhalte bei "YouTube".

  • Marktplätze Online-Marktplätze sind ausdrücklich von der Regelung des Artikels 13 (jetzt Artikel 17) ausgenommen. eBay und Amazon fallen unter diese Ausnahme. Zu beachten ist aber auch hier: Online-Marktplätze können auch nach den bereits geltenden Vorschriften und nach der Urheberrechtsreform für Urheberrechtsverstöße oder aufgrund von Markenrechtsverletzungen auf ihren Markplätzen haften.


  • Autorin Linda Thiel ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz in Köln. Sie hat diesen Artikel mit Shopsystemhersteller Shopware zusammengestellt.

    Erwähnte Unternehmen

    shopware.de