Nachrichten aus dem Versandhandel

BGH: Versender müssen Ein- und Ausbaukosten tragen

von Redaktion Versandhausberater

25.05.2012 - Fließen, Duschen, Spülmaschinen: Wenn Kunden solche zum Einbau bestimmte Produkte im Versandhandel ordern, drohen Händlern zusätzliche Kosten. Wird die Ware nämlich verbaut und erweist sich kurz darauf als mangelhaft, so müssen Händler grundsätzlich das defekte Produkt auf ihre Kosten ersetzen und die hierbei anfallenden Ein- und Ausbaukosten tragen. Etwas Freiraum haben Versender aber doch, wie unser ständiger Rechtsberater Rechtsanwalt Rolf Becker verdeutlicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil (Az.VIII ZR 70/08) entschieden, wer bei verbauten Waren im Falle eines Mangels die Kosten für Ein- und Ausbau zu tragen hat. Dabei sind die Richter zu dem Ergebnis gekommen, dass grundsätzlich der Händler solche Kosten bezahlen muss.
Der BGH begründet diese Entscheidung mit § 439 Abs. 1 BGB, laut dem "der Käufer die Beseitigung eines Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen" kann. Die dort genannte Nacherfüllungsvariante der "Lieferung einer mangelfreien Sache" erfasse auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Ware.
Händler darf Vorgehensweise bestimmenLaut dem BGH steht Käufern im Rahmen dieses "Nacherfüllungsverlangens" allerdings kein Wahlrecht zu. Das bedeutet konkret: Der Kunde darf nicht nach eigenem Belieben entscheiden, ob er nun direkt den Händler einen Aus- und Einbau vornehmen lässt oder diese Arbeiten lieber selbst durchführt und anschließend den Verkäufer nur auf Kostenerstattung in Anspruch nimmt. Im Gegenteil.
Laut BGH steht vielmehr dem Verkäufer solch ein Wahlrecht zu. So haben die Händler die Wahl, ob sie die notwendigen Aus- und Einbauarbeiten nun selbst (gegebenenfalls durch Dritte) vornehmen oder lieber - in angemessener Höhe - die hierfür anfallenden Kosten tragen.
Dem Urteil zufolge haben Verkäufer sogar ein so genanntes Leistungsverweigerungsrecht und können daher darauf bestehen, den Ausbau von mangelhafter Ware nicht selbst vorzunehmen, sondern dem Kunden die für den Ausbau der mangelhaften Ware anfallenden Kosten zu erstatten - laut BGH aber nur in einer angemessenen Höhe.
Im Dunkeln bleibt beim aktuellen BGH-Urteil leider, bei welchen Werten es sich um angemessene Summen handelt. Im konkreten Fall wurden Fliesen im Wert von ca. 1.200 Euro verbaut, welche nur einen optischen Mangel (ohne Funktionsbeeinträchtigung) hatten. Der BGH argumentiert vor diesem Hintergrund, dass der Anspruch auf Kostenerstattung auf 600 Euro zu begrenzen ist. Diese sehr kurzen Ausführungen geben aber leider keine Richtschnur für künftige Fälle an die Hand. Warum gerade 600 Euro angemessen sein sollen, bleibt daher offen.
Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil allerdings durchaus klargestellt, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung durch den Händler das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt werden darf. Eine umfangreiche Reduzierung der Kostenerstattung durch den Verkäufer dürften also die Richter nicht mitmachen.