Rechtstipp: Eigene Rücksendebedingungen schreiben
"Verwendung der Originalverpackung"
Verbraucher haben grundsätzlich ein Widerrufsrecht, wenn sie Ware bestellen. Machen sie davon Gebrauch, sind sie nicht länger an ihre Willenserklärung gebunden und sind verpflichtet, das bereits erhaltene Produkt an den Verkäufer zurückzuschicken. Ein Widerrufsrecht besteht nicht für Produkte, wenn diese im Ausnahmekatalog nach § 312g Abs. 2 BGB aufgenommen sind. Hierunter wird allerdings keine Ware aufgeführt, die nicht mehr originalverpackt ist. Die Unzulässigkeit einer solchen Aufforderung wurde bereits durch Rechtsprechung bestätigt. So befand beispielsweise das LG Düsseldorf (Urteil vom 1Mitglied werden und kostenfrei lesen.
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