Cross-Border-Commerce: Ab dem 1. Juli gelten neue Steuerregeln

27.04.2021 Die EU vereinheitlicht die Besteuerung von B2C-Sendungen. Ab dem 1. Juli 2021 müssen grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU ab einem Netto-Warenwert von 10.000 Euro im jeweiligen Bestimmungsland nach den dort geltenden Umsatzsteuersätzen versteuert werden.

 (Bild: Pixabay)
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Die bisher geltenden nationalen Lieferschwellen für B2C-Exporte innerhalb der EU werden am 1. Juli durch eine EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro abgelöst. Waren mit einem Netto-Wert von bis zu 10.000 Euro werden im Herkunftsland versteuert, Waren ab einem Wert von 10.000 Euro sind künftig im Bestimmungsland nach den dort geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern. Davon ausgenommen sind u.a. Gebrauchtgegenstände, Antiquitäten und Fahrzeuge.

Die Regeln gelten für alle OnlinehändlerInnen, die an B2C-KundInnen innerhalb der EU liefern, auch wenn die HändlerInnen KleinunternehmerInnen sind. Auch der Handel auf Marktplätzen ist von den neuen Regeln betroffen. Ausnahmen gelten für
  1. Lieferungen von Waren nicht in der EU ansässiger OnlinehändlerInnen, die Waren aus der EU innerhalb der EU versenden (z.B. ein Onlinehändler aus China, der aus einem belgischen Lager nach Deutschland liefert).
  2. Warensendungen von Unternehmen außerhalb der EU in die EU mit einem Wert von bis zu 150 Euro.
In beiden Fällen werden die Marktplätze so behandelt, als hätten sie die Waren selbst geliefert und schuldeten die jeweilige Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuerpflicht in anderen EU-Ländern hat für VersandhändlerInnen aus DACH die Folge, dass sie sich im jeweiligen Zielland steuerrechtlich registrieren lassen müssen und eine nationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen. Zudem müssen sie einen Fiskalvertreter vor Ort benennen.

Dieses Verfahren können betroffene E-Retailer vereinfachen, indem sie sich für das sogenannte "One-Stop-Shop"-(OSS-)Verfahren in ihrem Wohnsitzland anmelden   . Dann müssen sie Umsätze, die der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterliegen, in einer besonderen Steuererklärung angeben. Diese wird über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)   übermittelt und die jeweiligen Steuerschulden werden zusammengerechnet und im Wohnsitzland bezahlt.

Betroffene VersandhändlerInnen sollten sich in jedem Fall juristisch beraten lassen. Es gibt auch Dienstleister wie das Berliner Start-up eClear   , die die Umsatzsteuerpflichten für E-Retailer innerhalb der EU abwickeln.
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 (Michael Sahlender)
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Michael Sahlender (Mirakl)

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